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Dezember 23, 2025Entgeltlicher Nießbrauchsverzicht
BFH ändert seine Rechtsprechung
Im Steuerrecht gilt leider nicht immer: Was einmal richtig war, bleibt es auch. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt das sehr deutlich – und betrifft viele Fälle der vorweggenommenen Erbfolge.
Wird ein vermietetes Grundstück unentgeltlich auf die nächste Generation übertragen und behält sich der bisherige Eigentümer einen Nießbrauch vor, versteuert weiterhin der Nießbraucher die Mieteinnahmen. Das ist gängige Praxis.
Interessant wird es, wenn der neue Eigentümer den Nießbrauch aufheben möchte, etwa um die Immobilie zu verkaufen, und dem bisherigen Eigentümer für den Verzicht eine Entschädigung zahlt.
Bislang waren sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung der Auffassung, dass es sich bei dieser Zahlung um eine steuerfreie Vermögensumschichtung handelt.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Der gezahlte Ablösungsbetrag wird jetzt als einkommensteuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen eingeordnet. Der Nießbraucher muss diesen Betrag versteuern, gegebenenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG.
Für den neuen Eigentümer stellt die Zahlung Anschaffungskosten dar, die nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden können.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie dynamisch das Steuerrecht ist. Auch ohne Gesetzesänderung kann sich die steuerliche Beurteilung grundlegend ändern, mit spürbaren finanziellen Auswirkungen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Team der LKC Steuerkanzlei in München und Murnau.



