
LKC München & Murnau wurde zum „EXZELLENTER ARBEITGEBER 2025“ gekürt
Mai 9, 2025Veräußerung von Unternehmen oder Anteilen an Personengesellschaften gegen Earn-out – Zahlungen
Wann müssen variable Kaufpreisbestandteile versteuert werden?
Bei Unternehmensverkäufen oder der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften wird häufig ein fester Kaufpreis vereinbart. In der Praxis kommt es jedoch auch regelmäßig vor, dass neben dem festen Kaufpreis sogenannte Earn-out-Vereinbarungen getroffen werden – also variable Kaufpreisbestandteile, die nur dann gezahlt werden, wenn bestimmte wirtschaftliche Ziele (z. B. Umsatz oder Gewinn) erreicht werden.
Dabei stellt sich eine zentrale steuerliche Frage: Zu welchem Zeitpunkt müssen diese Earn-out-Zahlungen versteuert werden? Bereits rückwirkend zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung oder erst bei tatsächlichem Zufluss?
Grundsätzlich gilt das Realisationsprinzip, womit die Ermittlung des gesamten Veräußerungsgewinns stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu erfolgen hat.
Mit seinem Urteil vom 9.11.2023 hat der BFH jedoch entschieden, dass solche Earn-out – Zahlungen erst im Zeitpunkt des Zuflusses beim Veräußerer zu versteuern sind. Eine Rückbeziehung auf den Veräußerungszeitpunkt erfolgt somit nicht, mit der Folge, dass auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf diese Zahlungen nicht möglich ist. Sofern der Höchstbetrag von 5,0 Mio. Euro (bis zu diesem kann der ermäßigte Steuersatz angewandt werden) ohnehin schon erreicht ist, kann diese spätere Versteuerung dem Urteil folgend auch Vorteile haben, da die Steuer auch erst bei Zahlung erfolgt und somit nicht vorfinanziert werden muss.
Der BFH führt aus, dass dies gilt bei der Vereinbarung von variablen Kaufpreisbestandteilen, welche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss sind. Bei Veräußerungsgewinnen unterhalb der Höchstgrenze von 5,0 Mio. Euro ist somit eine begünstigte Besteuerung der Earn-Out – Zahlungen nicht möglich, die Besteuerung erfolgt zum normalen Steuertarif im Jahr des Zuflusses.
Sofern Earn-Out – Zahlungen nicht der Höhe nach, sondern nur dem Grunde nach ungewiss sind, soll eine Rückbeziehung der festen Kaufpreiskomponente auf den Veräußerungszeitpunkt möglich sein, mit der Folge dass die Steuerermäßigung auch auf die erst später fällige Zahlung anzuwenden ist, so auch die Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein.
Da in diesem Bereich aktuell noch viele Fragen ungeklärt sind, ist ein hohes Maß an steuerlicher Unsicherheit vorhanden. Zur Absicherung empfiehlt sich in solchen Fällen die Einholung einer verbindlichen Auskunft bei den Finanzbehörden.
Ihr LKC – Team in München und Murnau unterstützt Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres geplanten Unternehmensverkaufs.
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