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Juli 30, 2025Kleinunternehmer: Mehr Flexibilität, neue Chancen ab 2025
Die Kleinunternehmerregelung kann Bürokratie reduzieren und Liquidität sichern.
Für Gründerinnen und Gründer, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Kleingewerbetreibende stellt sich die Frage der Anwendung der Kleinunternehmer, d.h. wird entsprechend §19 UStG die Umsatzsteuer nicht erhoben oder soll optiert werden zur Umsatzsteuer.
In diesem Beitrag nehmen wir Sie mit in die Welt der Kleinunternehmer: Wir erklären, wie die Regelung funktioniert, welche steuerlichen Vorteile – aber auch Fallstricke – sie bietet, und warum die aktuellen Reformen des Gesetzgebers für Aufsehen sorgen.
Ob Sie gerade ein Café eröffnen, als IT-Freelancer durchstarten oder einen Online-Shop planen: Die Kleinunternehmerregelung kann Bürokratie reduzieren und Liquidität sichern. Doch Vorsicht – nicht jedes Geschäftsmodell passt dazu. Lesen Sie, worauf es ankommt, und warum selbst kleine Fehler teuer werden können.
Was steckt eigentlich hinter der Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist ein Steuererleichterungsmodell für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit moderaten Umsätzen. Wer dazugehört, ist von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das bedeutet nicht nur weniger Bürokratie – etwa durch den Wegfall monatlicher Voranmeldungen –, sondern auch simplere Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis. Ein echter Gewinn für Gründerinnen und Gründer sowie Kleingewerbetreibende.
Steuerliche Besonderheiten – worauf kommt es an?
Kleinunternehmer genießen zwar steuerliche Erleichterungen, müssen aber klare Spielregeln beachten. Zentral ist der Verzicht auf die Umsatzsteuer: Zwar spart man sich das Abführen der Steuer an das Finanzamt, gleichzeitig entfällt aber auch die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
Bei Rechnungen ist der Hinweis „Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 19 UStG“ Pflicht – etwa durch Formulierungen wie „Rechnung eines steuerfreien Kleinunternehmers“. Wer hier schludrig ist, riskiert Nachforderungen.
Spannend wird es bei den Umsatzgrenzen: Seit 2025 gelten neue Netto-Obergrenzen von 25.000 € (ehemals 22.000 €) im Vorjahr und 100.000 € (ehemals 50.000 €) im laufenden Jahr. Wird Letztere überschritten, erfolgt ein sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung – ohne Gnadenfrist. Das ist ebenfalls neu. Ein guter Grund, die Umsatzentwicklung stets im Blick zu behalten!
Was ändert sich 2025? Drei Neuerungen im Fokus
Das neue Gesetz bringt frischen Wind für Kleinunternehmer. Erstens profitieren sie nun auch bei EU-weiten Geschäften von der Steuerbefreiung – vorausgesetzt, der EU-Gesamtumsatz bleibt unter 100.000 €. Für diese Fälle ist eine neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich, die online beim BZSt beantragt werden kann.
Zweitens entfällt für Neugründer die Umsatzprognose: Wer im Gründungsjahr unter 25.000 € bleibt, wird automatisch als Kleinunternehmer eingestuft. Drittens verschärft der Gesetzgeber die Regeln bei Grenzüberschreitungen – wer die 100.000-€-Marke knackt, muss ab dem nächsten Geschäftsvorfall sofort Umsatzsteuer ausweisen.
Kleinunternehmer in Deutschland: Eine wachsende Gruppe
Aktuell nutzen rund 1,2 Millionen Unternehmen die Vorteile der Regelung – Tendenz steigend. Grund ist die Anhebung der Umsatzgrenzen, die mehr Selbstständigen den Einstieg in das Modell ermöglicht. Besonders beliebt ist die Option bei Solo-Selbstständigen, Online-Händlern und Dienstleistern mit überschaubarem Investitionsbedarf.
Fazit: Chancen nutzen – Risiken vermeiden
Die Reformen ab 2025 machen die Kleinunternehmerregelung attraktiver, erfordern aber auch mehr strategisches Denken. Wer schnell wächst, sollte die Wechselwirkung zwischen Umsatzentwicklung und Steuerpflichten professionell begleiten lassen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei allen Fragen – von der Erstberatung zur Regelungswahl bis zur Optimierung grenzüberschreitender Geschäftsmodelle. Vereinbaren Sie gleich einen Termin bei uns und profitieren Sie von unserer Expertise im Steuerrecht!
